A K T U E L L E S
Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 300 Teilnehmenden sind wieder möglich, wenn die üblichen Hygienevorschriften, die Steuerung des Zutritts und der Mindestabstands von 1,50 m gewährleistet sind. Zudem ist dafür die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen – für Veranstaltungen im Freien ist dies nicht erforderlich. Wenn die Teilnehmenden während der Veranstaltung auf festen Plätzen sitzen, kann auf den Mindestabstand von 1,5 m zwischen ihnen verzichtet werden, sofern die Rückverfolgbarkeit mit Sitzplan sichergestellt ist.
Im außerschulischen Bildungsbereich (Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Katechesen etc.) können Veranstaltungen mit bis zu 300 Teilnehmenden unter Einhaltung der üblichen Hygienevorschriften und des Mindestabstandes von 1,50 m durchgeführt werden. Der Mindestabstand kann bei den o. g. Veranstaltungen entfallen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die Rückverfolgbarkeit ist weiterhin zu gewährleisten.
In § 13 (5), (5a) und (6) der Coronaschutzverordnung ist vorgesehen, dass bei Hochzeits-, Tauf- oder Abschlussfeiern im Anschluss Feste oder Zusammenkünfte mit bis zu 150 Teilnehmenden zulässig sind, die ohne Abstandsgebot und Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung durchgeführt werden können. Für die ggf. vorhergehenden Gottesdienste gilt weiterhin, dass die Anzahl der Mitfeiernden sich auf die, unter Beachtung des Mindestabstands für die Kirche zulässige Personenzahl, beschränkt. Das heißt, dass es ggf. mehr oder auch weniger als 150 Personen sein können.
Für Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmenden gilt das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht, soweit Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z. B. Trauerhallen) zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind.
Für die Kirchenmusik bedeuten die neuen Regelungen, dass sowohl Proben als auch Aufführungen (in Gottesdiensten wie in Konzerten) mit größeren Personengruppen möglich sind – wenn wie üblich die Hygiene- und Infektionsstandards eingehalten werden. Konkret heißt das, dass zwischen Sängern oder Musizierenden ein Abstand von 3 m einzuhalten ist. Zudem muss zwischen Sängern oder Musizierenden und Mitfeiernden bzw. Publikum ein Mindestabstand von 4 m liegen. Für die Proben ist zu beachten, dass eine Raumgröße von mindestens 7 qm pro Person zu gewährleisten ist. Ganze Chöre können also ohne weiteres in Kirchenräumen proben, wenn letztere entsprechend groß sind.
Im April 2020 wurden über die Fachstelle 232 - Büchereien des Bischöflichen Generalvikariates Empfehlungen zur Ausleihe in Büchereien erstellt. Unter anderem beinhaltete dies, dass die Kontaktdaten der Besucher zur Rückverfolgbarkeit erfasst werden müssen. Dies entfällt mit der aktuellen Verordnung (§ 6 Abs. 3) für Personen, die die Einrichtung ausschließlich zur Abholung oder Rückgabe von Medien aufsuchen.
Für das Seelsorgeteam,
Pfarrer Clemens Lübbers